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Die eingeschränkte Daseinsberechtigung für staatlichen Rundfunk

Die eingeschränkte Daseinsberechtigung für staatlichen Rundfunk

Von Dr.Dr. Heinz-Dietmar Schimanko


Mit dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 wird eine Zwangsfinanzierung für die österreichische staatliche Medienanstalt ORF statuiert. Dieses Gesetz ist meines Erachtens verfassungswidrig, weil es gegen das aus dem verfassungsgesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz resultierende Sachlichkeitsgebot (Art. 7 B-VG) verstößt, indem nach dessen § 3 Abs. 1 jemand Entgelt (einen "Beitrag") für Fernseh- und Radiosendungen des ORF unabhängig davon zu entrichten hat, ob er diese konsumiert, was völlig unsachlich ist.

Verfehlte Begründung der Beitragspflicht

Wenn als Begründung für das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 angeführt wird, daß Rundfunk für Demokratie und Kultur wichtig ist, so ist das unsachlich, weil es nicht erforderlich ist, daß Rundfunk deshalb von einer staatlichen Medienanstalt (wie dem ORF als nach besonderem Bundesgesetz organisierter und tätiger Stiftung) durchgeführt wird, sondern diese Funktion wird zumindest gleichwertig von privaten Mediengesellschaften erfüllt.

Der Umstand, daß es nach dem Bundesverfassungsgesetz (BVG) Rundfunk (BGBl. Nr. 396/1974) eine staatliche Aufgabe ist, die Unabhängigkeit des Rundfunks zu sichern, ändert daran nichts. Für die Erfüllung dieser Aufgabe ist es nicht erforderlich, eine staatlich finanzierte Medienanstalt zu betreiben. Ausreichend ist eine Regulierung des Medienangebots (vgl. Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht, 13. Auflage, 76f; Lucas Mayr, Die Aufgaben des öffentlichen Rundfunks in Österreich und neue Möglichkeiten zur Finanzierung unter Berücksichtigung der Entscheidung VfGH G 226/2021, Diplomarbeit Graz 2023, 17 mN) und – soweit erforderlich – eine öffentliche Förderung von Medienangeboten mit gesellschaftlichem Stellenwert. Es bestehen im Inland ausreichend private Medienbetreiber mit einem reichhaltigen seriösen Medienangebot. Mit der bestehenden großen Anzahl verschiedener und auch inhaltlich unterschiedlicher Medienangebote werden die Ziele des BVG Rundfunk, Unabhängigkeit, Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit erreicht. Diese privaten Mediengesellschaften entsprechen im Unterschied zu einer staatlichen Medienanstalt auch der Rundfunkfreiheit nach Art. 10 der Menschenrechtskonvention-MRK (Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht 3 – Grundrechte Rz 42.186f).

Sonderbereich Bildung und Kultur

Wenn der Staat daneben eine Rundfunkanstalt betreibt, dann hat er das nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit (Art. 126b Abs. 5 B-VG) in dem Umfang zu tun, der mit dem allgemeinen Steueraufkommen finanziert werden kann. Nur in den Teilbereichen Kultur und Bildung kann ein staatliches Medienangebot gerechtfertigt sein, weil in diesen Teilbereichen ein allein nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen gestalteter Preis zu hoch wäre, damit diese Medienleistungen allgemein erschwinglich sind. Nur in diesen Bereichen ist eine staatliche Medienanstalt wie der ORF gerechtfertigt. Der ORF ist aber derzeit weit darüber hinaus in allen Bereichen des Medienwesens tätig, so daß er immense Kosten hat. Sachgerecht ist es, sein Angebot auf den Kulturbereich und den Bildungsbereich zu reduzieren (vgl. Lucas Mayr, aaO 69). Diesfalls könnte er auch ohne weiteres aus dem allgemeinen Steueraufkommen finanziert werden, so daß ein gesonderter ORF-Beitrag nicht erforderlich und nicht gerechtfertigt ist. Auch insofern ergibt sich die mangelnde sachliche Rechtfertigung für einen ORF-Beitrag wie jenen nach dem ORF-Beitrags-Gesetz.

Entgegen den Gesetzesmaterialien (den offiziellen Erläuterungen) zum ORF-Beitrags-Gesetz (2082 BlgNR XXVII. GP 2f, 23f) ist es nicht sachgerecht, die Kostentragung für den ORF unabhängig davon auf die Bevölkerung zu verteilen, ob eine Bürgerin oder ein Bürger, bzw. eine Einwohnerin oder ein Einwohner dessen Angebot tatsächlich in Anspruch nimmt, nur weil sie oder er das theoretisch könnten. Anders, als die Gesetzesmaterialien es suggerieren (2082 BlgNR XXVII. GP 2) ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 30.06.2022 nichts Abweichendes. Der VfGH hat darin explizit vermerkt, daß dieses Erkenntnis nur die Gleichbehandlung bei Auferlegung einer Entgeltpflicht für Rundfunkprogramme des ORF betrifft, aber daraus nicht abgeleitet werden kann, ob überhaupt und inwieweit die darin enthaltenen Erwägungen allenfalls auf die Einhebung anders als ein Programmentgelt gestalteter Rundfunkbeiträge übertragen werden können (VfGH 30.06.2022, G 226/2021 Rn 50).

Fazit: Staatliche Rundfunkanstalt ist verfassungsrechtlich und gesellschaftlich entbehrlich

Es besteht also keine sachliche Rechtfertigung dafür, Bürgerinnen und Bürgern eine Pflicht zur Zahlung eines Entgelts oder eines sonstigen Beitrags für die Finanzierung des ORF aufzuerlegen, weil eine staatlich finanzierte Medienanstalt wie der ORF nicht unbedingt erforderlich ist und in ihrem derzeitigen, über den Bildungs- und Kulturbereich hinausgehenden Umfang keinen gesamtgesellschaftlichen Vorteil bringt.

Das ergibt sich bereits bei einer idealtypischen Betrachtung. Man muß also gar nicht erst die davon abweichenden realen Gegebenheiten mit Problemen wie der mangelnden Objektivität der Bericherstattung des ORF in die Betrachtung einbeziehen, um zur Erkenntnis zu gelangen, daß er aufzulösen oder auf den Kultur- und Bildungsbereich zu reduzieren ist.