Das EU-Lieferkettengesetz (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) wurde von der Europäischen Kommission im Februar 2022 vorgeschlagen. Damit sollen Unternehmen für Menschenrechts- und Umweltverstöße entlang ihrer Wertschöpfungskette zur Verantwortung gezogen werden können.
Das vorgeschlagene Gesetz würde große Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro und kleinere Unternehmen, die in Risikosektoren tätig sind, dazu verpflichten, Menschenrechtsverletzungen und Umweltverstöße in ihrer Wertschöpfungskette zu erkennen, zu verhindern und abzumildern, wie euractiv mitteilte.
Der Rechtsausschuss, der die Arbeit des EU-Parlaments zu diesem Thema leitet, wird voraussichtlich am 25. April über seinen Bericht abstimmen. Dies würde es dem Parlament ermöglichen, seine Position bis Ende Mai fertig zu stellen und auf der Plenartagung vom 31. Mai bis 1. Juni darüber abzustimmen, um dann rasch in Verhandlungen mit den Regierungen der EU-Mitgliedsstaaten im Rat einzutreten.
Während sich die Mitgliedstaaten im Dezember 2022 auf eine gemeinsame Position zu den Sorgfaltspflichtbestimmungen geeinigt haben, haben die Diskussionen im Parlament aufgrund der sehr unterschiedlichen Positionen der Fraktionen länger gedauert als erwartet.
Wirtschaftsverbände argumentieren hingegen, dass die Ausweitung der Sorgfaltspflicht und der Haftungsregeln auf die Verwendung von Produkten eine nahezu unmögliche bürokratische Belastung für Unternehmen darstellen würde.
In Bezug auf die zivilrechtliche Haftung werden die Abgeordneten wahrscheinlich die Beweislast bei den Klägern belassen. NGOs hatten dagegen Bedenken eingelegt, da das Fehlen einer gerechteren Verteilung der Beweislast den Zugang zu Gerichten für Opfer von Menschenrechts- und Umweltverletzungen erschweren könnte.
Gleichzeitig diskutieren die Mitglieder des Parlaments noch über die Einzelheiten der Verjährungsfrist für Schadenersatzklagen, den Zugang zu Informationen und die Unterstützung bei den Prozesskosten.
In ihrer gemeinsamen Position vom Dezember haben sich die EU-Länder darauf geeinigt, es den Mitgliedstaaten zu überlassen, ob sie Finanzdienstleistungen in den Geltungsbereich der Richtlinie aufnehmen wollen. Die Abgeordneten der EU tendieren jedoch dazu, den Finanzsektor in den Geltungsbereich der Richtlinie einzubeziehen, einschließlich Vermögensverwalter und institutionelle Anleger.
Die Entscheidung, den Finanzsektor in die obligatorischen Sorgfaltspflichten einzubeziehen, wird von vielen Organisationen der Zivilgesellschaft unterstützt, da die Finanzbranche einen großen Einfluss auf das Verhalten der Unternehmen hat. Nach Ansicht der NGOs würde eine freiwillige Anwendung der Sorgfaltspflicht auf den Finanzsektor, wie von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen, zu Unterschieden innerhalb der EU führen. Sollten sich die Mitglieder des Parlaments auf die Einbeziehung des Finanzsektors einigen, müssen sie bei den anstehenden interinstitutionellen Verhandlungen eine Einigung mit den EU-Regierungen finden.